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Satzung
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§ 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Kulturschleuder e.V.“.2. Er hat seinen Sitz in Riesa und ist in das Vereinsregister beim Gericht Riesa eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck 1. Der Verein ist weder konfessionell noch parteilich gebunden.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verwendungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Begegnung, Bildung und Kommunikation. Ziel ist dabei die Förderung einer soziokulturellen Praxis, die alltägliche Lebenswelten und Begegnungen in die Kulturarbeit einbezieht. Diese Form der soziokulturellen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen soll durch Vermittlung und Aneignung geeigneter kultureller und kommunikativer Ausdrucksformen zur Ermutigung und Befähigung der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beitragen. 5. Zweck und Ziele des Vereins sollen insbesondere erreicht werden durch:
§ 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und die innerhalb oder im Auftrag des Vereines tätig wird.2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 4. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese Entscheidung ist endgültig. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.2. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 3. Alle Mitglieder sind antragsberechtigt. Anträge sind an den Vorstand zu richten. 4. Mit einer Aufgabe betraute Mitglieder haben Ersatzansprüche für die tatsächlich entstandenen Auslagen. 5. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. § 5 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in ihrer jährlichen Zusammenkunft für das kommende Jahr fest.§ 6 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
2. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereines. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er entscheidet mit sofortiger Wirkung. 3. Der Vorstand hat den Betroffenen von dem geplanten Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren. Ihm ist eine Frist zu setzen, um sich zu dem geplanten Ausschluss zu äußern. 4. Das betroffene Mitglied kann binnen einer Frist von drei Wochen die Mitgliederversammlung zur Nachprüfung des Vorstandsbeschlusses anrufen. Diese entscheidet endgültig. 5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. § 7 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind:
3. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach der Mitgliederversammlung möglich. § 8 Mitgliederversammlung 1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird, oder der Vorstand dies für notwendig hält. 4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. § 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.2. Der Vorstand besteht aus:
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Übernahme durch den Nachfolger. 5. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 6. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 7. Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellt werden. Der / die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Seine / ihre Befugnisse sind durch Dienstanweisung festzulegen. § 10 Kassenführung 1. Der / die Schatzmeister/in besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand. Wegen regelmäßig anfallender Kosten (Verwaltungskosten etc.), gesetzlich geschuldeter Abgaben und Beträge bis zu 200,- € ist ein Beschluss nicht erforderlich. 2. Alljährlich hat der / die Schatzmeister/in bis zum 31. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen. 3. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen Bericht zu erstatten. § 11 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung wobei 3/4 aller Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an das städtische zuständige Amt bzw. eine gemeinnützige Organisation, welche das Vermögen im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Entscheidung, wem das Vermögen zufällt, trifft die Mitgliederversammlung. § 12 Satzungsänderung 1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Stehen solche Beschlüsse bevor, ist dies mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe des Wortlautes der angestrebten Änderung anzukündigen.2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. 3. Die Beurkundung der Beschlüsse nimmt der Vorstand vor. § 13 Inkrafttreten Diese geänderte Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2005 in Kraft. |

